(1) Die Stiftung verfolgt den Zweck, im Sinne der Abgabenordnung
a) ehrenamtliche Tätigkeit im Landkreis Donau-Ries
b) die Pflege der Heimat
zu fördern.
(2) Die Förderung gem. Abs. 1 Buchst. a) wird vorzugsweise verwirklicht durch die Förderung des Ehrenamtes im Bereich
- der Kirche und Mildtätigkeit
- der Altenhilfe
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- des Feuerschutzes
- des Sports
- der Heimatpflege und Heimatkunde
- (3) Die Förderung gem. Abs. 1 Buchst. b) wird vorzugsweise verwirklicht durch die Förderung der Heimatpflege im Bereich
- des traditionellen Brauchtums
- der Erforschung der Heimatkunde
- der Förderung des Heimatgedankens
- der Erhaltung und Zukunftsgestaltung der Heimat
(4) Neben der direkten finanziellen Förderung gem. § 58 Abs. 1 AO wird der Stiftungszweck gem. Abs. 1-3 auch erreicht durch
- z. B. Erstellung von Orts-Chroniken, Ausstellungen, Lesungen, Vortragsveranstaltungen, Auslobung von Preisen, Anerkennungen besonderer Leistungen und andere geeignete Maßnahmen, die im Sinne des Stiftungszweckes erbracht werden).
- Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls den Stiftungszweck verfolgen.
- Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen etc.) mit dem Ziel, den Stiftungszweck in der Bevölkerung zu verankern.
(5) Die in Absatz 1 aufgeführten Zwecke müssen nicht im jeweils gleichen Maß verfolgt werden.
(6) Die Förderung des Stiftungszwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.