Guckert Ehrenamt- und Heimat-Stiftung

(1)  Die Stiftung verfolgt den Zweck, im Sinne der Abgabenordnung

a)    ehrenamtliche Tätigkeit im Landkreis Donau-Ries

b)    die Pflege der Heimat

zu fördern.

    

 

(2)  Die Förderung gem. Abs. 1 Buchst. a) wird vorzugsweise verwirklicht durch die Förderung des Ehrenamtes im Bereich

 

  • der Kirche und Mildtätigkeit
  • der Altenhilfe
  • des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • des Feuerschutzes
  • des Sports
  • der Heimatpflege und Heimatkunde

 

  • (3)  Die Förderung gem. Abs. 1 Buchst. b) wird vorzugsweise verwirklicht durch die Förderung der Heimatpflege im Bereich
  • des traditionellen Brauchtums
  • der Erforschung der Heimatkunde
  • der Förderung des Heimatgedankens
  • der Erhaltung und Zukunftsgestaltung der Heimat

(4)  Neben der direkten finanziellen Förderung gem. § 58 Abs. 1 AO wird der Stiftungszweck gem. Abs. 1-3 auch erreicht durch

  • z. B. Erstellung von Orts-Chroniken, Ausstellungen, Lesungen, Vortragsveranstaltungen, Auslobung von Preisen, Anerkennungen besonderer Leistungen und andere geeignete Maßnahmen, die im Sinne des Stiftungszweckes erbracht werden).
  • Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls den Stiftungszweck verfolgen.
  • Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen etc.) mit dem Ziel, den Stiftungszweck in der Bevölkerung zu verankern.

 

 

(5) Die in Absatz 1 aufgeführten Zwecke müssen nicht im jeweils gleichen Maß verfolgt werden.

(6) Die Förderung des Stiftungszwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.